Ich erläutere Ihnen den gesamten Ablauf und die Verfahrensweise, die zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung notwendig sind. Von der Antragstellung über die Prüfung durch das Betreuungsgericht bis hin zur Entscheidung – ich stehe Ihnen bei jedem Schritt beratend zur Seite.
Eine rechtliche Betreuung wird durch einen Antrag des Betroffenen selbst oder durch eine Mitteilung (Anregung) eines Dritten – wie Angehörige, Freunde, Bekannte, Nachbarn, Behörden, Ärzte oder Institutionen – beim örtlich zuständigen Betreuungsgericht (Amtsgericht) in die Wege geleitet. Dieser Antrag oder die Mitteilung kann schriftlich erfolgen oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Für Menschen mit körperlicher Behinderung darf eine Betreuung nur auf deren eigenen Antrag hin eingerichtet werden, solange sie ihren Willen äußern können.
Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung erfolgt in mehreren Schritten, um sicherzustellen, dass der Bedarf genau geprüft und die Betreuung individuell angepasst wird. Das Betreuungsgericht leitet diesen Prozess und arbeitet eng mit der Betreuungsbehörde und anderen Fachstellen zusammen. Hier finden Sie eine kurze Übersicht über die einzelnen Schritte:
Stellt das Gericht fest, dass eine Betreuung notwendig ist, wird diese per gerichtlichem Beschluss eingerichtet. Die Betreuungsbehörde der jeweiligen Gemeinde wird beauftragt, einen geeigneten Betreuer zu benennen. Dabei können sowohl Angehörige als auch die betroffene Person selbst Vorschläge für mögliche Betreuer einreichen. Nachdem der Betreuer ausgewählt wurde, wird er offiziell vom Gericht ernannt. Gleichzeitig legt das Gericht genau fest, in welchen Aufgabenbereichen der Betreuer handeln darf. Diese Ernennung wird sowohl der betreuten Person als auch dem Betreuer schriftlich mitgeteilt, und der Betreuer erhält eine Betreuungsurkunde, die seine Legitimation bestätigt.
Eine Betreuung wird immer nur für einen begrenzten Zeitraum eingerichtet, um sicherzustellen, dass sie regelmäßig überprüft und den aktuellen Bedürfnissen der betroffenen Person angepasst werden kann. Spätestens nach sieben Jahren muss das Gericht eine Überprüfung vornehmen, um festzustellen, ob die Betreuung weiterhin notwendig ist. Zudem kann die Betreuung jederzeit auf Antrag des Betreuers oder der betreuten Person geändert oder aufgehoben werden, falls sich die Umstände geändert haben und die Voraussetzungen für eine Betreuung nicht mehr bestehen.
Eine rechtliche Betreuung gilt als letzte Maßnahme, die nur dann eingesetzt wird, wenn keine anderen Hilfen ausreichen. Dieser sogenannte Erforderlichkeitsgrundsatz gewährleistet, dass alternative Hilfen geprüft werden, bevor eine rechtliche Betreuung angeordnet wird. Seit 2014 wird regelmäßig die Betreuungsbehörde in diesen Prozess einbezogen. Sie prüft, ob die Angelegenheiten des Betroffenen auch ohne eine rechtliche Betreuung geregelt werden können, und erstellt hierzu einen Sozialbericht. Dieser Bericht kann alternative Hilfen vorschlagen oder die Einrichtung einer Betreuung empfehlen. Damit wird sichergestellt, dass nur dort eine Betreuung erfolgt, wo sie tatsächlich erforderlich ist.
Das Betreuungsgericht nimmt eine umfassende Prüfung des Sachverhalts vor, um festzustellen, ob eine rechtliche Betreuung notwendig ist. Dazu führt das Gericht Gespräche mit der betroffenen Person sowie mit anderen relevanten Beteiligten, wie z. B. Familienangehörigen oder Ärzten. Zusätzlich kann das Gericht ein fachärztliches Gutachten einholen, das Aufschluss darüber gibt, in welchen Bereichen die betroffene Person Unterstützung benötigt. Diese Prüfung stellt sicher, dass die Einrichtung einer Betreuung nur erfolgt, wenn sie wirklich notwendig ist.
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